Räum- und Streupflicht: Was Eigentümer und Verwalter wissen müssen

Sobald der erste Schnee fällt oder überfrierende Nässe die Gehwege in eine Rutschbahn verwandelt, stellt sich für Eigentümer und Verwalter eine wichtige Frage: Wer muss räumen und streuen, in welchem Zeitfenster und wer haftet, wenn doch jemand stürzt? Dieser Ratgeber ordnet die wesentlichen Grundlagen der Räum- und Streupflicht ein, zeigt typische Fallstricke auf und erläutert, wie sich Pflichten sinnvoll organisieren lassen. Bitte beachten Sie: Die konkreten Vorgaben unterscheiden sich je nach Kommune und Satzung erheblich, sodass dieser Text keine Rechtsberatung ersetzt.
Verkehrssicherungspflicht als Ausgangspunkt
Hinter der Räum- und Streupflicht steht die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Vereinfacht gesagt bedeutet sie, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder für einen Bereich verantwortlich ist, dafür sorgen muss, dass andere Menschen dort nicht zu Schaden kommen. Im Winter zählt dazu, Gehwege und Zugänge von Schnee und Eis so weit freizuhalten, dass sie gefahrlos begehbar sind.
In vielen Kommunen übertragen die Städte und Gemeinden die Pflicht für angrenzende Gehwege per Satzung auf die Grundstückseigentümer. Wie weit diese Pflicht reicht, welche Flächen erfasst sind und in welchem Umfang geräumt werden muss, regelt jede Kommune für sich. Eigentümer und Verwalter im Rhein-Neckar-Raum, etwa rund um Walldorf und Heidelberg, sollten daher immer einen Blick in die jeweils gültige örtliche Satzung werfen.
Typische Zeitfenster für das Räumen und Streuen
Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme, es müsse rund um die Uhr geräumt werden. In der Praxis gelten meist bestimmte Zeitfenster, innerhalb derer die Wege begehbar sein sollen. Üblich ist eine Unterscheidung zwischen Werktagen und Sonn- sowie Feiertagen, an denen der Beginn oft später angesetzt ist. Am Abend endet die Pflicht typischerweise, wenn der allgemeine Fußgängerverkehr zurückgeht.
Wichtig ist außerdem, dass die Pflicht bei anhaltendem Schneefall oder wiederkehrender Glätte fortbesteht. Einmal räumen genügt in solchen Fällen nicht, vielmehr kann ein mehrfaches Tätigwerden erforderlich sein. Die genauen Uhrzeiten und die Frage, wie schnell nach Einsetzen der Glätte gehandelt werden muss, ergeben sich aus der jeweiligen kommunalen Satzung und sind im Einzelfall zu prüfen.
- Werktags meist früherer Beginn als an Sonn- und Feiertagen
- Ende in der Regel am frühen Abend mit nachlassendem Fußverkehr
- Bei andauerndem Schneefall oder Glätte wiederholtes Räumen möglich
- Genaue Uhrzeiten variieren je nach Kommune und Satzung
Übertragung der Pflicht auf einen Dienstleister
Eigentümer und Verwalter müssen den Winterdienst nicht selbst durchführen. Die Pflicht lässt sich durch einen klaren Vertrag auf einen professionellen Dienstleister übertragen. Damit diese Übertragung wirksam ist, sollte der Vertrag den Umfang der Leistungen, die betroffenen Flächen, die Zeiten und die Zuständigkeiten möglichst eindeutig beschreiben.
Zu beachten ist, dass die Übertragung den Auftraggeber nicht vollständig aus der Verantwortung entlässt. In der Regel verbleibt eine Kontroll- oder Überwachungspflicht, mit der sichergestellt wird, dass der beauftragte Dienstleister seine Aufgaben zuverlässig erfüllt. Auch hier kommt es auf die Ausgestaltung im Einzelfall an, weshalb eine sorgfältige vertragliche Regelung sinnvoll ist.
- Leistungsumfang und betroffene Flächen genau festhalten
- Zeiten, Erreichbarkeit und Zuständigkeiten klar regeln
- Kontroll- und Überwachungspflicht des Auftraggebers bedenken
Haftung bei Glätteunfällen
Stürzt eine Person auf einem nicht ausreichend geräumten Weg, kann sich die Frage nach der Haftung stellen. Wer seine Räum- und Streupflicht verletzt hat, kann für die Folgen eines Unfalls in Anspruch genommen werden. Umgekehrt bedeutet ein Sturz nicht automatisch, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, denn auch Fußgänger tragen eine Eigenverantwortung und müssen sich den winterlichen Verhältnissen anpassen.
Für Eigentümer und Verwalter ist es daher wichtig, die eigenen Pflichten zu kennen und nachweisbar zu erfüllen. Ein passender Versicherungsschutz kann zusätzlich sinnvoll sein. Ob und in welchem Umfang im Einzelfall eine Haftung besteht, hängt von den konkreten Umständen ab und sollte bei Bedarf rechtlich geprüft werden.
Dokumentation mit dem Streuprotokoll
Wer nachweisen kann, dass geräumt und gestreut wurde, steht im Streitfall deutlich besser da. Ein sogenanntes Streuprotokoll hilft dabei, die durchgeführten Einsätze festzuhalten. Darin werden üblicherweise Datum, Uhrzeit, Wetterlage und die ausgeführten Maßnahmen vermerkt.
Professionelle Dienstleister führen eine solche Dokumentation häufig standardmäßig. Für Verwalter kann das ein praktischer Vorteil sein, weil sich Einsätze so lückenlos nachvollziehen lassen. Ein sorgfältig geführtes Protokoll ersetzt zwar keine ordnungsgemäße Ausführung, ist aber ein wertvoller Baustein, um die Erfüllung der Pflichten belegen zu können.
- Datum und Uhrzeit jedes Einsatzes
- Witterung und Zustand der Flächen
- Art der Maßnahme, etwa Räumen oder Streuen
Umweltgerechtes Streugut und Ausblick
Beim Streugut lohnt sich ein Blick auf die kommunalen Vorgaben. Vielerorts ist der Einsatz von Streusalz auf öffentlichen Gehwegen eingeschränkt oder unerwünscht, weil es Böden, Pflanzen und Gewässer belasten kann. Abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat gelten als umweltschonendere Alternative und sind in vielen Satzungen ausdrücklich vorgesehen. Auch hier gilt, dass die örtlichen Regelungen maßgeblich sind.
Die Organisation eines zuverlässigen Winterdienstes bindet Zeit und erfordert Aufmerksamkeit, gerade in den frühen Morgenstunden und bei wechselnder Witterung. Für Eigentümer und Verwalter im Umkreis von Heidelberg und dem Rhein-Neckar-Raum kann es daher entlastend sein, den Winterdienst in erfahrene Hände zu geben.
Die Spade Ace GmbH aus Walldorf übernimmt Winterdienst und Hausmeisterservice mit festem Ansprechpartner, sorgt für geräumte und gestreute Wege in den vereinbarten Zeitfenstern und dokumentiert die Einsätze nachvollziehbar. So behalten Sie den Winter im Griff, ohne selbst zur Schneeschaufel greifen zu müssen.
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